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Auszug:

"... Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen ausschließlich aufgrund von gesetzlichen Leistungsverpflichtungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe. Die dort benannten Leistungen und andere Aufgaben sind sog. weisungsfreie Pflichtaufgaben. Damit gibt es innerhalb des SGB VIII keine "freiwilligen Leistungen" mehr.

Lediglich beim Verpflichtungsgrad der einzelnen Leistungen gibt es Unterschiede. So gibt es Muss-, Soll- oder Kann-Aufgaben. Bei Muss-Vorschriften ist der öffentliche Träger zum Handeln verpflichtet. Soll-Vorschriften sind wie Muss-Vorschriften für den Regelfall zu behandeln; sie lassen einen Ermessensspielraum nur bei atypischen Umständen im Einzelfall zu. Finanzknappheit ist jedenfalls kein atypischer, sondern eher ein typischer Umstand, kann also nicht von der Aufgabenerfüllung entlassen. Kann-Vorschriften lassen dem öffentlichen Träger einen Ermessensspielraum, wobei auch finanzielle Erwägungen angestellt werden können. Bei Ermessensentscheidungen ist jedoch stets § 39 SGB I anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Behörde ermessensfehlerfrei handeln muss ("pflichtgemäßes Ermessen"); anderenfalls würde sie rechtswidrig handeln. ... "

Der ganzen Brief kann hier nachgelesen werden.

 

 

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