Satzung

Satzung muss sein

Wer sich für eine Mitgliedschaft interessiert, will auch wissen, was in der Satzung steht. Die Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 12. Juni 2010 geändert. Dabei wurde u.a. der Sitz des Vereins von Marburg nach Wiesbaden verlegt und die Zahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder von 2 auf 3 erhöht. Hier ist sie auch als Download: 100612 Satzung

Satzung (Stand 12.06.2010)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein »Die GRÜNEN und Alternativen in den Kommunalvertretungen Hessen e.V., GAK e.V.« hat seinen Sitz in Wiesbaden.

§ 2 Aufgaben

Der Verein koordiniert die Kommunalpolitik von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in Hessen und der ihnen nahestehenden Fraktionen. Er ist beteiligt an der Entwicklung kommunalpolitischer Grundsätze der GRÜNEN. Seine Aufgaben sind im Einzelnen:

  1. Beratung der Fraktionen und weiterer Mitglieder im kommunalpolitischen Bereich sowie Abstimmung möglicher gemeinsamer Aktivitäten der Fraktionen;
  2. Förderung von Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit der Mitglieder durch Vernetzung mit Hilfe von Internet und Email
  3. Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren, die der staatsbürgerlichen und kommunalpolitischen Fortbildung dienen;
  4. Stellungnahmen zu kommunalpolitischen Themen in der Öffentlichkeit;
  5. Zusammenarbeit mit den Fraktionen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtag und Bundestag;
  6. Kontaktaufnahme zu den kommunalen Spitzenverbänden und anderen für die Kommunalpolitik wichtigen Institutionen.

Durch Beschluss seiner Organe nach Maßgabe der Satzung können dem Verein weitere Aufgaben zugewiesen werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

  1. alle Fraktionen der GRÜNEN und ihnen nahestehender Wählergruppen in den Ortsbeiräten, Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten Hessens sowie die Fraktionen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Planungsverband Frankfurt, im Landeswohlfahrtsverband Hessen, in den regionalen Planungsversammlungen und im hessischen Landtag;
  2. die Orts- und Kreisverbände von Bündnis 90/DIE GRÜNEN sowie der Landesverband von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen.
  3. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Fördermitglieder sind passive Mitglieder und haben kein Stimmrecht.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des jeweiligen Quartals, durch den Wegfall einer persönlichen Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss hat die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden. Auf Ausschluss darf nur erkannt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich den Verein geschädigt hat.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Delegiertenversammlung;
  2. der Vorstand.

§ 5 Die Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten und den Vorstandsmitgliedern. Jedes Mitglied entsendet eine/n Delegierte/n. Die Vorstandsmitglieder besitzen, sofern sie keine Delegierten sind, kein Stimmrecht. Die Delegiertenversammlungen sind öffentlich.

(2) Die Delegiertenversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies beschließt. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(3) Die Delegiertenversammlung beschließt über:

  1. die Anträge der Mitglieder und des Vorstands,
  2. die Satzung und Satzungsänderungen,
  3. Grundsätze, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen,
  4. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  5. die Wahl von zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören,
  6. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
  7. die Sätze zur Bemessung der Mitgliedsbeiträge;
  8. den Haushalts- und Stellenplan für den laufenden Geschäftsbetrieb,
  9. den Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Zur Delegiertenversammlung werden alle Mitglieder per Email, im Bedarfsfall schriftlich, durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen eingeladen. Zur außerordentlichen Delegiertenversammlung kann der Vorstand die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzen. Anträge sind mit einer Frist von zwei Wochen bei der Geschäftsstelle einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind auf Antrag von 10% der Delegierten möglich. Über deren Befassung entscheidet die Versammlung.

(5) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der VersammlungsleiterIn und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern sowie je einem Mitglied des Landesvorstands von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen und der Landtagsfraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen mit beratender Stimme; ein Vorstandsmitglied wird als SchatzmeisterIn gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Vorstand bereitet die Delegiertenversammlung vor und beruft sie ein.

(3) Der Vorstand beschließt insbesondere über:

  1. die Arbeit des Vereins nach § 2 der Satzung, soweit die Entscheidungen nicht nach § 5 der Satzung der Delegiertenversammlung vorbehalten sind;
  2. den Entwurf des Haushalts- und Stellenplans für den laufenden Geschäftsbetrieb;
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. die Einstellung hauptamtlicher MitarbeiterInnen;
  5. die Aufnahme von Mitgliedern und die Festsetzung der individuellen Mitgliedsbeiträge;
  6. die Kooperation mit anderen Organisationen zur Erfüllung der Vereinszwecke nach § 2, Abs. 2, wobei längerfristig bindende Kooperationsverträge der Delegiertenversammlung vorgelegt werden müssen.

(4) Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand und Vertretungsbefugnis

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte neben der SchatzmeisterIn zwei weitere Mitglieder zu geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern.

(2) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er ist befugt, Vollmachten zu erteilen.

(3) Der gesetzliche Vertreter ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die auf Grund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen.

§ 8 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge, deren Bemessungsgrundsätze von der Delegiertenversammlung festgelegt wird. Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller Anwesenden der Delegiertenversammlung. Das gilt auch für die Veränderung des Vereinszwecks.

§ 10 Auflösung

(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung.

(2) Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Delegiertenversammlung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.