20. Oktober 2010

Aufstellen von Kommunalwahllisten

 

 

 

Wir haben im Büro des Landeswahlleiters nachgefragt:

 

Wenn es keine Gliederung (Ortsverband) in der Gemeinde gibt, sind alle in der Gemeinde wohnhaften Mitglieder der Partei bei der Listenaufstellung stimmberechtigt.

 

Allerdings gilt es zu beachten, dass nach Kommunalwahlgesetz die Abstimmung über die Liste geheim zu erfolgen hat. Die Versammlungsleitung, die Protokollführung und 2 weitere TeilnehmerInnen der Versammlung müssen das an Eidesstatt versichern.

 

Es gibt zwar keine gesetzliche Vorschrift über die Mindestanzahl von stimmberechtigten Mitgliedern, allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine geheime Abstimmung mindestens 3 Abstimmende voraussetzt.

 

Die Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Ortsbeiratswahl kann in den betroffenen Ortsbezirken durchgeführt werden. Für kleiner Parteien ist aber eine Ausnahme interessant: Die Aufstellung der Wahllisten für die verschiedenen Ortsbezirke kann auch in der selben Versammlung stattfinden, in der auch die Liste für die Gemeindewahl aufgestellt wird. Dabei sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt unabhängig von dem Ortsbezirk in dem sie wohnen.

 

Es gibt also keinen Grund, keine Liste aufzustellen, wenn 3 oder mehr Mitglieder in der Gemeinde wohnen