20. Januar 2011

Keine Grünen Listen als Konkurrenz zu Bündnis 90/ Die Grünen

Der aktuelle Fall

In der betroffenen Gemeinde gab es in der Vergangenheit eine Grün-Alternative-Liste, auf der Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gemeinsam mit anderen für die Gemeindevertretung kandidierten.

Wie es so geht, hat sich die Beziehung auseinander gelebt. Die einen gründen einen grünen Ortsverband und stelle eine eigene Liste auf, die anderen orientieren sich zu einer anderen Partei und …

Das Problem entsteht, wenn diese Liste nicht unter der neuen Partei sondern weiterhin als Grün-Alternative-Liste antreten will. Das verletzt die Unverwechselbarkeit der Listennamen, die sich ja mit unterschiedlichen Programmen um die Stimmen der Wählerinnen und Wähler bewerben.

Wenn konkurrierende politische Gruppierungen mit dem Namen „Grüne“ oder „Grün-Alternative Liste“ zu Wahlen antreten, besteht dadurch eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit unserer Partei. Hierzu heißt es im Bürgerlichem Gesetzbuch:

㤠12 РNamensrecht

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

Verstärkt wird dieses Namensrecht für politische Parteien durch § 4 des Parteiengesetzes. Inhaber des Namensrechts ist derjenige, der sich den Namen zugelegt hat. D.h. politische Parteien genießen Namensschutz gegenüber anderen Gruppierungen, wenn keine erforderliche Unterscheidungskraft besteht. Konkret steht im Parteiengesetz, dass sich der Name einer Partei oder politischen Gruppierung deutlich vom Namen einer bereits bestehenden Partei unterscheiden muss. Dies ist darin begründet, dass es in der Wahlwerbung und im Wahlverfahren nicht zu Verwechslungen kommen darf. In den Medien werden wir sehr oft nicht mit unserem vollen Namen genannt, sondern häufig eben auch mit unserer offiziellen Kurzform „GRÜNE“ bezeichnet. Darüber hinaus ist die Bezeichnung „Grün-Alternative Liste“ in einigen Landesverbänden (z.B. Hamburg) die offizielle Namensbezeichnung unserer Partei.

1989 hat bereits ein vergleichbarer Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart stattgefunden, der eindeutig zu unseren Gunsten entschieden wurde (AZ 70-393/89). In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:

„Die Klägerin hat die von ihr vertretenen politischen Zielrichtungen, (…) unter Verwendung der Farbbezeichnung Grün in substantiierter Form (die Grünen) in den politischen Bereich eingeführt. Auf dem Gebiet der Politik hat daher die Verwendung des Wortes ‚Grün‘ eine auf die politische Zielrichtung der Klägerin gerichtete individualisierende Eigenart erhalten.
Die Klägerin hat unter Verwendung der substantiierten Form „die Grünen“ diese Verbindung einer Farbbezeichnung und einer politischen Willensrichtung nahezu ausschließlich vertreten und damit als politische Partei Verkehrsgeltung erlangt.“

Wir haben außerdem unseren Parteinamen in Lang- und Kurzform beim Deutschen Patentamt als Marke eingetragen und geschützt.

Mit dieser Information kann dann eigentlich ein Wahlvorstand in der Gemeinde eine solche Liste nicht mehr zu Wahl zulassen.